1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vertragsabschlüsse und Dienstleistungen hinsichtlich des Kaufs, der Lieferung, Installation und des Supports von Datenverarbeitungsanlagen, einzelner Geräte und Elemente, Zusatzeinrichtungen und sonstiger Verbrauchsgüter, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Soweit in den jeweiligen Kaufgegenständen Programme fest eingespeichert sind oder mitgeliefert werden, sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten nicht für Softwarelizenzverträge. Dafür gelten gesonderte Bestimmungen.

2. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen.

3. Abweichungen und Nebenabreden von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

II.   Zustandekommen des Vertrages

 

Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Etwaige Sondervereinbarungen mit unseren Vertretern oder Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere schriftliche Bestätigung.

 

III.   Verkaufsunterlagen und Preise

 

1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Liefer-/Auftragsdurchführungszeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag.

 

IV.   Ausführung von Dienstleistungen

 

Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Daten gesichert sind. Sollte der Kunde eine Datensicherung vor einem Termin wünschen, so muss er das vor Arbeitsbeginn unserer Mitarbeiter deutlich mitteilen.

Eine Haftung für Datenverlust wird aufgrund dieser Regelung in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen.

 

V.   Lieferung / Auftragsdurchführung

 

1. Liefer-/Auftragsdurchführungstermine und Liefer-/Auftragsdurchführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung / des Auftrags geklärt sind. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefer-/Auftragsdurchführungstermin oder eine neue Liefer-/Auftragsdurchführungsfrist zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers.

2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflicht seitens des Bestellers voraus. Insbesondere hat der Besteller den Zugang zum Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.

3. Unsere Liefer- / Auftragsdurchführungszusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungs- schwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung u.s.w., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinausschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten.

Wird die Lieferzeit, aus Gründen die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist von mindestens einen Monat zu setzen.

4. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.

5. Wir behalten uns vor, Nachunternehmer unserer Wahl zur Lieferung bzw. Durchführung der im Vertrag aufgeführten Ware/Leistung zu bestimmen.

6. Lieferung/Durchführung des Auftrags in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrages. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

 

VI.   Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang

 

1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.

2. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten Dritten geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.

3. Bei Beschädigung oder Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch von uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände bleibt unser Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.

 

VII.   Nichtabnahme

 

1. Der Besteller ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware / das ihm angebotene Werk auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.

2. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% des Auftragswertes zu verlangen (es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist) oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich Schaden bleibt vorbehalten. Die gilt insbesondere auch bei Spezialanfertigungen.

 

VIII.   Preise und Zahlungsbedingungen

 

1. Zahlungsverpflichtungen aus Rechnungen sind nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen rein netto ohne Abzug zu erfüllen.

2. Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

 

IX.   Aufrechnung und Zurückbehaltung

 

1. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt.

2. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

X.   Eigentumsvorbehalt

 

1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.

2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.

3. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.

 

IX.   Gewährleistung-, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen

 

1. Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen Farbabweichungen oder Maßdifferenzen im Rahmen üblicher Toleranzen. Wir sind berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und Vorlagen abzuweichen, wenn dies durch Umstellung technischer oder kalkulatorischer Art vertretbar und dem Besteller zumutbar ist.

2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.

Für Kaufleute gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, wobei die Frist zur Anzeige ebenfalls 8 Tage beträgt.

Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen.

4. Für Fremdfabrikate gelten die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungsbedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Kunden abgetreten.

 

XII.   Zusätzliche Bedingungen bei der Durchführung von Aufträgen

 

Für die Durchführung von Aufträgen (Installation, Inbetriebnahme von Anlagen, Tests etc.) gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

1. Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.

2. Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 20 Werktagen stattzufinden. Hierzu wird ein Abnahmeprotokoll gefertigt, welches von uns und dem Besteller unterzeichnet wird. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 20 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlußrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

3. Mit der Abnahme geht die Gefahr aus den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der in Ziff. 2) genannten Fristen geltend zu machen, andernfalls hieraus keinerlei Rechte hergeleitet werden können.

4. Fehler, die sich aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorleistungen und Anordnungen.

 

XIII.   Haftung

 

1. Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.

2. Im Falle unseres Verzuges oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10% des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung bzw. des Auftrags begrenzt, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

3. Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.

4. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.

 

XIV.   Kündigung

 

Kündigt der Besteller vor Beginn der Durchführung des Auftrags oder tritt er vom Vertrag zurück, so stehen bis zu 20 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu, es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.

 

XV.   Abtretung

 

Der Besteller darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder abtreten, verpfänden noch sonst wie übertragen.

 

XVI.   Datenschutz

 

Der Besteller ist damit einverstanden, daß seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

 

XVIII.   Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand und Recht

 

1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.

2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten Lübeck.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.