1. Die nachstehenden
Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Vertragsabschlüsse und
Dienstleistungen hinsichtlich des Kaufs, der Lieferung, Installation und des
Supports von Datenverarbeitungsanlagen, einzelner Geräte und Elemente, Zusatzeinrichtungen
und sonstiger Verbrauchsgüter, auch in laufender oder zukünftiger
Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder
Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Soweit in den jeweiligen Kaufgegenständen Programme fest
eingespeichert sind oder mitgeliefert werden, sind diese nur für den
vertragsgemäßen Betrieb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt; jede
anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen
gelten nicht für Softwarelizenzverträge. Dafür gelten gesonderte Bestimmungen.
2. Abweichende Vereinbarungen
wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichenden AGB oder
Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrücklich und endgültig
widersprochen.
3. Abweichungen und
Nebenabreden von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir
sie schriftlich bestätigen.
II. Zustandekommen des Vertrages
Die Bestellung ist ein
bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Etwaige Sondervereinbarungen mit
unseren Vertretern oder Angestellten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unsere
schriftliche Bestätigung.
III. Verkaufsunterlagen und Preise
1. Unsere Angebote und
Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Unsere Preise verstehen
sich in Euro zuzüglich der zum Liefer-/Auftragsdurchführungszeitpunkt gültigen
Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
IV. Ausführung von Dienstleistungen
Der Kunde hat dafür Sorge zu
tragen, dass sämtliche Daten gesichert sind. Sollte der Kunde eine
Datensicherung vor einem Termin wünschen, so muss er das vor Arbeitsbeginn
unserer Mitarbeiter deutlich mitteilen.
Eine Haftung für Datenverlust
wird aufgrund dieser Regelung in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen.
V. Lieferung / Auftragsdurchführung
1.
Liefer-/Auftragsdurchführungstermine und Liefer-/Auftragsdurchführungsfristen
sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und beginnen mit
dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche
Einzelheiten der Lieferung / des Auftrags geklärt sind. Werden nachträglich
schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig
ein neuer Liefer-/Auftragsdurchführungstermin oder eine neue
Liefer-/Auftragsdurchführungsfrist zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für
nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Bestellers.
2. Unsere Lieferzeiten gelten
ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflicht
seitens des Bestellers voraus. Insbesondere hat der Besteller den Zugang zum
Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.
3. Unsere Liefer- /
Auftragsdurchführungszusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wie z. B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungs- schwierigkeiten,
Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung u.s.w., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren
Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen
und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung hinausschieben oder bei nicht nur vorübergehenden
Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten.
Wird die Lieferzeit, aus
Gründen die wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so hat der Besteller uns
eine angemessene Nachfrist von mindestens einen Monat zu setzen.
4. Die abgegebene Erklärung
unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender
Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung
gehindert sind.
5. Wir behalten uns vor,
Nachunternehmer unserer Wahl zur Lieferung bzw. Durchführung der im Vertrag
aufgeführten Ware/Leistung zu bestimmen.
6. Lieferung/Durchführung des
Auftrags in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Besteller
zumutbar ist. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt
ohne Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des
Auftrages. Zu Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
VI. Erfüllungsort, Versand und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist für beide
Teile der Sitz unseres Unternehmens.
2. Mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an den Besteller oder einen von ihm bezeichneten Dritten
geht die Gefahr auf den Besteller über. Bei Transportschäden ist es Sache des
Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu
veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den
Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
3. Bei Beschädigung oder
Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch von uns nicht zu vertretende
unabwendbare Umstände bleibt unser Anspruch auf Vergütung für den bereits
ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
VII. Nichtabnahme
1. Der Besteller ist
verpflichtet, die ihm angebotene Ware / das ihm angebotene Werk auch in Teilen,
soweit zumutbar, abzunehmen.
2. Bei Annahmeverzug des
Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das
Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% des
Auftragswertes zu verlangen (es sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist) oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines
höheren tatsächlich Schaden bleibt vorbehalten. Die gilt insbesondere auch bei
Spezialanfertigungen.
VIII. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsverpflichtungen aus
Rechnungen sind nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen rein netto ohne
Abzug zu erfüllen.
2. Wir sind berechtigt, vom
Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
IX. Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Soweit die Bestellung zum
Betrieb eines Handelsgeschäftes des Bestellers gehört, ist dieser zur
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt.
2. Die Aufrechnung mit
bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen
Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns
gelieferten Gegenstände, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete
Forderungen erfolgt sein sollte, unser Eigentum.
2. Wir sind Eigentümer der
Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer
insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und
dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von
Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß
durch Versicherungen abzudecken.
3. Von einer Pfändung oder
anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu
unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des
Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.
IX. Gewährleistung-, Untersuchungs- und
Rügepflicht bei Lieferungen
1. Wir leisten Gewähr für
handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen
Farbabweichungen oder Maßdifferenzen im Rahmen üblicher Toleranzen. Wir sind
berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und Vorlagen abzuweichen, wenn dies
durch Umstellung technischer oder kalkulatorischer Art vertretbar und dem
Besteller zumutbar ist.
2. Die von uns gelieferten
Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler
zu untersuchen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn
offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen
oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am
Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der
Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist
von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen.
Für Kaufleute gelten ergänzend
§§ 377, 378 HGB, wobei die Frist zur Anzeige ebenfalls 8 Tage beträgt.
Beseitigung des Mangels
infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der
Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
3. Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsbedingungen.
4. Für Fremdfabrikate gelten
die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungsbedingungen
der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den
Kunden abgetreten.
XII. Zusätzliche Bedingungen bei der Durchführung
von Aufträgen
Für die Durchführung von
Aufträgen (Installation, Inbetriebnahme von Anlagen, Tests etc.) gelten
zusätzlich folgende Bedingungen:
1. Die Abnahme ist für die
Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.
2. Die Abnahme hat auf
Verlangen binnen 20 Werktagen stattzufinden. Hierzu wird ein Abnahmeprotokoll
gefertigt, welches von uns und dem Besteller unterzeichnet wird. Wird keine
Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen
nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von 20 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung
über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlußrechnung
oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder
einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach
Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
3. Mit der Abnahme geht die
Gefahr aus den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer
Mängel sind spätestens binnen der in Ziff. 2) genannten Fristen geltend zu
machen, andernfalls hieraus keinerlei Rechte hergeleitet werden können.
4. Fehler, die sich aus den
vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen
Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorleistungen und Anordnungen.
XIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche
sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus
jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder
vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.
2. Im Falle unseres Verzuges
oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht
auf 10% des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung bzw. des Auftrags
begrenzt, es sei denn, es fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3. Wir haften nicht für
mittelbare und Mangelfolgeschäden.
4. Alle
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf
von sechs Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.
XIV. Kündigung
Kündigt der Besteller vor
Beginn der Durchführung des Auftrags oder tritt er vom Vertrag zurück, so
stehen bis zu 20 % der Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz zu, es
sei denn, der Besteller weist nach, daß nur ein
wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt unberührt.
XV. Abtretung
Der Besteller darf sämtliche
Rechte aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung unsererseits weder
abtreten, verpfänden noch sonst wie übertragen.
XVI. Datenschutz
Der Besteller ist damit
einverstanden, daß seine uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen zugehenden persönlichen Daten gespeichert und automatisch
verarbeitet werden.
XVIII. Verbindlichkeit des Vertrages, Gerichtsstand
und Recht
1. Die Unwirksamkeit einzelner
vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht.
Besteller und Lieferer
verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten
wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst
weitgehend zu sichern.
2. Gerichtsstand für alle
Rechte und Pflichten Lübeck.
3. Es gilt ausschließlich
deutsches Recht.